Beseitigung baulicher Anlagen
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Anzeigeformular der Beseitigung baulicher Anlagen (Anlage 5 gemäß § 1 Absatz 3 BbgBauVorlV)
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Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1.000 mit eindeutiger Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage
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Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
Während der Bearbeitung kann die Nachreichung weiterer Unterlagen erforderlich werden. Bei einigen baulichen Anlagen ist die Beseitigung nicht anzeigepflichtig; der Abbruch muss jedoch an das Amt für Statistik gemeldet werden. Baudenkmäler und bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind, sind generell anzeigepflichtig.
Keine Anzeigepflicht
Eine Anzeigepflicht besteht nicht beim Abbruch von:
- Baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung nach § 61 der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungsfrei ist
- Nichtwohngebäuden mit nicht mehr als 500 Kubikmetern umbautem Raum
- Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 Kubikmetern umbautem Raum
- Ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 Kubikmetern Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes
Meldepflicht
Melden Sie bitte deshalb als Eigentümer:
- den Abbruch von Wohngebäuden bis 1.000 Kubikmetern umbautem Raum,
- den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume, Wohnungen)
- die Nutzungsänderung von Wohnraum
an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Standort Berlin (E-Mail, Fax oder Post).
Der Erhebungsbogen ist online abrufbar (Link in der rechten Randspalte).
Den Abbruch von gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nicht anzeigepflichtigen Gebäuden melden Sie bitte an das:
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
Alt-Friedrichsfelde 60
10315 Berlin
- Telefon: 0331 8173-1777
- Fax: 030 9028-4091