Bauanzeige
Vom Bauanzeigeverfahren nach § 62 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) können Sie Gebrauch machen, wenn sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes nach § 30 Absatz 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB) befindet, der mindestens die Festsetzungen nach § 30 Absatz 1 BauGB enthält.
Weitere Voraussetzungen:
Die Bauanzeige entfaltet keine Konzentrationswirkung, da im Bauanzeigeverfahren keine Baugenehmigung erteilt wird. Erforderliche fachgesetzliche Genehmigungen müssen gemäß § 72 Absatz 7 BbgBO zum Baubeginn vorliegen.
Bitte beachten Sie:
Die Bauausführung wird ohne vorherige Rücksprache kostenpflichtig untersagt, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, die Bauvorlagen unvollständig oder unrichtig sind oder die Voraussetzungen der §§ 14 oder 15 BauGB vorliegen. Im Gegensatz zum Genehmigungsverfahren ist ein Nachreichen von Unterlagen nicht zulässig.
Weitere Voraussetzungen:
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Es handelt sich um ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2.
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Das Vorhaben entspricht in allen Punkten dem Bebauungsplan.
- Die Erschließung ist gesichert.
- Es sind keine Abweichungen oder Befreiungen erforderlich.
Die Bauanzeige entfaltet keine Konzentrationswirkung, da im Bauanzeigeverfahren keine Baugenehmigung erteilt wird. Erforderliche fachgesetzliche Genehmigungen müssen gemäß § 72 Absatz 7 BbgBO zum Baubeginn vorliegen.
Bitte beachten Sie:
Die Bauausführung wird ohne vorherige Rücksprache kostenpflichtig untersagt, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, die Bauvorlagen unvollständig oder unrichtig sind oder die Voraussetzungen der §§ 14 oder 15 BauGB vorliegen. Im Gegensatz zum Genehmigungsverfahren ist ein Nachreichen von Unterlagen nicht zulässig.