Bauplanungsrecht
Grundsätzlich wird ein Gemeindegebiet planungsrechtlich untergliedert in:
Der Außenbereich ist grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten mit Ausnahme der nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben sowie einiger Ausnahmen.
Des Weiteren können Teilgebiete der Gemeinde durch einen gültigen Bebauungsplan (§ 30 BauGB) überplant sein oder es liegt für Teilgebiete der Gemeinde erst ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan (§ 33 BauGB) vor.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB ist ein Vorhaben planungsrechtlich dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen entspricht; liegt nur ein Aufstellungsbeschluss vor, so sind weitere Bedingungen einzuhalten (§ 33 BauGB).
- unbeplanten Innenbereich, dem sogenannten im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
- Außenbereich, die Fläche der Gemeinde, die sich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet
Der Außenbereich ist grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten mit Ausnahme der nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben sowie einiger Ausnahmen.
Des Weiteren können Teilgebiete der Gemeinde durch einen gültigen Bebauungsplan (§ 30 BauGB) überplant sein oder es liegt für Teilgebiete der Gemeinde erst ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan (§ 33 BauGB) vor.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB ist ein Vorhaben planungsrechtlich dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen entspricht; liegt nur ein Aufstellungsbeschluss vor, so sind weitere Bedingungen einzuhalten (§ 33 BauGB).