Genehmigungsfreie Vorhaben
Die recht umfangreiche Liste der genehmigungsfreien Vorhaben finden Sie in § 61 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO).
Bitte beachten Sie:
In § 61 BbgBO sind zahlreiche Vorhaben aufgeführt, die einer Genehmigungsfreiheit unterliegen. Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich aber nur auf die eigentliche Baugenehmigung.
Bitte beachten Sie:
In § 61 BbgBO sind zahlreiche Vorhaben aufgeführt, die einer Genehmigungsfreiheit unterliegen. Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich aber nur auf die eigentliche Baugenehmigung.
Das bedeutet, es sind alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie zum Beispiel die Bauordnung selbst, örtliche Bauvorschriften, Festlegungen eines Bebauungsplanes, Satzungen und anderes einzuhalten. Sobald zum Beispiel Abweichungen von den vorgenannten Vorschriften erforderlich werden, entsteht eine Genehmigungspflicht.
Die Verantwortung für die Einholung eventuell erforderlicher Zustimmungen, Erlaubnisse und Bewilligungen obliegt der Bauherrschaft.
Insbesondere ist zu beachten, dass für viele aufgeführte Vorhaben im Außenbereich keine Genehmigungsfreiheit gilt.
Die Verantwortung für die Einholung eventuell erforderlicher Zustimmungen, Erlaubnisse und Bewilligungen obliegt der Bauherrschaft.
Insbesondere ist zu beachten, dass für viele aufgeführte Vorhaben im Außenbereich keine Genehmigungsfreiheit gilt.