Grundstücksverkehrsordnung
Sie möchten im Landkreis Oberhavel ein Grundstück verkaufen oder ein Erbbaurecht übertragen?
Generell ist dafür eine Grundstücksverkehrsgenehmigung notwendig, wenn das Grundstück nach dem 28.09.1990 zum ersten Mal verkauft werden soll und der Eigentümer nicht seit 1933 durchgängig Eigentümer war oder in nachweisbarer Erbfolge Eigentümer wurde.
Für die Erteilung dieser Genehmigung ist der Landkreis zuständig. Jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen kann einen Antrag für die Grundstücksverkehrsgenehmigung stellen.
Generell ist dafür eine Grundstücksverkehrsgenehmigung notwendig, wenn das Grundstück nach dem 28.09.1990 zum ersten Mal verkauft werden soll und der Eigentümer nicht seit 1933 durchgängig Eigentümer war oder in nachweisbarer Erbfolge Eigentümer wurde.
Für die Erteilung dieser Genehmigung ist der Landkreis zuständig. Jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen kann einen Antrag für die Grundstücksverkehrsgenehmigung stellen.
Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) kann auch vor Abschluss des Rechtsgeschäftes erteilt werden (Vorabgenehmigung).
Grundstücksverkehrsgenehmigung
Die Genehmigung wird erteilt:
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der vermögensrechtliche Antrag offensichtlich unbegründet erscheint.
Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, wird das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag durch das zuständige Amt/Landes- oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ausgesetzt.
Die Genehmigung nach der GVO ist nach § 9 GVO gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr beträgt Eins vom Tausend des Kaufpreises/Gegenstandswertes, mindestens jedoch 25,00 Euro und höchstens 250,00 Euro.
Zum GVO-Verfahren:
Die für das GVO-Verfahren erforderlichen Eigentums- und Flurstücksrecherchen (Grundbuchauszüge beziehungsweise Katasterunterlagen zurückreichend bis zum 29.01.1933) werden von Amts wegen erstellt.
- wenn beim Landkreis Oberhavel, dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen sowie beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs.1 Vermögensgesetz (VermG) oder eine Mitteilung über einen solchen nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist,
- der Anmelder nach dem VermG seine Zustimmung zum Rechtsgeschäft erteilt hat oder
- die Veräußerung nach § 3c VermG (Duldung der Rückübertragung) erfolgt.
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der vermögensrechtliche Antrag offensichtlich unbegründet erscheint.
Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, wird das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag durch das zuständige Amt/Landes- oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ausgesetzt.
Die Genehmigung nach der GVO ist nach § 9 GVO gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr beträgt Eins vom Tausend des Kaufpreises/Gegenstandswertes, mindestens jedoch 25,00 Euro und höchstens 250,00 Euro.
Zum GVO-Verfahren:
Die für das GVO-Verfahren erforderlichen Eigentums- und Flurstücksrecherchen (Grundbuchauszüge beziehungsweise Katasterunterlagen zurückreichend bis zum 29.01.1933) werden von Amts wegen erstellt.
Negativattest
Ein Negativattest bescheinigt, dass für ein bestimmtes Grundstück im Landkreis Oberhavel keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet wurden.
Beispielsweise verlangen Kreditinstitute ein Negativattest, wenn das Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet werden soll.
Ist bereits ein Grundstücksvertrag zusammen mit einem Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung eingereicht worden, so ist die Erteilung eines Negativattests nicht mehr erforderlich.
Für ein Negativattest werden folgende Unterlagen benötigt:
Beispielsweise verlangen Kreditinstitute ein Negativattest, wenn das Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet werden soll.
Ist bereits ein Grundstücksvertrag zusammen mit einem Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung eingereicht worden, so ist die Erteilung eines Negativattests nicht mehr erforderlich.
Für ein Negativattest werden folgende Unterlagen benötigt:
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis des rechtlichen Interesses
- Genaue Grundstücks- und Grundbuch-Bezeichnung, wie Gemarkung, Grundbuch-Blattnummer, Flur und Flurstücksnummer, postalische Anschrift mit Ort, Straße (auch geänderte Straßennamen) und Hausnummer
- Bestenfalls die Grundstückshistorie (Grundbuchauszüge, Katasterunterlagen), zurückreichend bis zum 29.01.1933