Werbeanlagen
"Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen." (§ 10 Brandenburgische Bauordnung - BbgBO)
Damit benötigen Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung, sofern es sich nicht um eine genehmigungsfreie Anlage nach § 61 Abs. 12 BbgBO handelt.
Genehmigungsfreie Werbeanlagen
Für folgende Werbeanlagen und Warenautomaten benötigen Sie keine Baugenehmigung für die Errichtung oder Änderung (§ 60 Satz 1 Nr. 2 und § 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO):
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Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht oder einer Zulassung nach Straßenrecht bedürfen
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Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 2,5 Quadratmeter
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Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich
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Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind
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Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter
Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich nur auf die eigentliche Baugenehmigung. Das bedeutet, es sind alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie zum Beispiel die Bauordnung selbst, örtliche Bauvorschriften, Festlegungen eines Bebauungsplanes, Satzungen und anderes einzuhalten. Sobald zum Beispiel Abweichungen von den vorgenannten Vorschriften erforderlich werden, entsteht eine Genehmigungspflicht.
Die Verantwortung für die Einholung eventuell erforderlicher Zustimmungen, Erlaubnisse und Bewilligungen obliegt dem Bauherrn.
Insbesondere ist zu beachten, dass im Außenbereich keine Genehmigungsfreiheit gilt.
Erforderliche Bauvorlagen
Erforderliche Bauvorlagen für Werbeanlagen gemäß § 13 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV:
- Antragsformular (Bauantrag)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1.000
- Objektbezogener Lageplan (§ 4 BbgBauVorlV)
- Zeichnungen
- Beschreibung
- Farbfotos mit Darstellung der näheren Umgebung des Standortes
- Nachweis der Standsicherheit (§ 7 BbgBauVorlV), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird
- Sonstige für die Beurteilung erforderliche Bauvorlagen und Nachweise
In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
Die Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Größe DIN A-4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.
Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen, die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung zu beachten. Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (3 getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Hier finden Sie die vollständigen Anforderungen an die elektronischen Bauvorlagen.
Bitte beachten Sie:
Ihr Antrag kann zügiger bearbeitet werden, wenn Sie vollständige Unterlagen unter Einhaltung der Bauvorlagenverordnung einreichen.