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Vormundschaft 

Wenn die Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, die persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder zu vertreten, übernimmt das Jugendamt die Aufgaben eines Vormunds. Die sogenannte Amtsvormundschaft dient dem Schutz der Minderjährigen. Gleichzeitig ist sie Ausdruck des in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Wächteramtes.

Prinzipiell hat der Amtsvormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muss für die Person und das Vermögen der Minderjährigen (der Mündel) sorgen. Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und den bestellten Amtsvormundschaften.

Die Amtsvormundschaft untersteht der gerichtlichen Aufsicht. Der Amtsvormund muss dem zuständigen Gericht regelmäßig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mündel berichten.



Gesetzliche Amtsvormundschaft

Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen Amtsvormundschaft in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist.

Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft bei vertraulicher Geburt und immer dann, wenn sorgeberechtigte Elternteile fehlen.

Bestellte Amtsvormundschaft

Die bestellte Amtsvormundschaft wird durch eine Anordnung des Vormundschafts- oder Familiengerichts begründet. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn die elterliche Sorge entzogen wird oder ruht. Der bestellte Amtsvormund übernimmt die Personen- und Vermögenssorge des Mündels und wird damit zum „Anwalt des Kindes“.

Ergänzungspflegschaft

Bei der Ergänzungspflegschaft werden dem Jugendamt nur Teile der elterlichen Sorge übertragen, zum Beispiel das Recht der Aufenthaltsbestimmung oder die Gesundheits- und Vermögenssorge. Der Ergänzungspfleger nimmt also nur in den ihm übertragenen Wirkungskreisen die gesetzliche Vertretung der Minderjährigen wahr. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Sorge verbleiben bei den Eltern.

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