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Eingliederungshilfe

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind, haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die rechtliche Grundlage ist der § 35a des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII).
Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn eine seelische Störung diagnostiziert wurde und das Kind oder der Jugendliche aufgrund der psychischen Belastungen nicht altersgerecht am sozialen Leben, zum Beispiel in der Schule, teilhaben kann.
Zu den seelischen Störungen, die zu einer seelischen Behinderung führen können, zählen unter anderen:

  • Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
  • Angststörungen und emotionale Störungen
  • Autistische Störungen
  • Entwicklungsstörungen
  • Über die abweichende seelische Gesundheit entscheidet die Kinder- und Jugendpsychiatrie. Wie sehr die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist und welche Hilfe geeignet und notwendig ist, entscheidet der Fachbereich Jugend.

Eingliederungshilfe kann je nach Bedarf ambulant, teilstationär oder vollstationär geleistet werden. Dazu zählen:

  • ambulante heilpädagogische Frühförderung
  • Kita- und Schulbegleitung
  • autismusspezifische Angebote
  • lerntherapeutische Unterstützung

Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Beratungstermins an die entsprechende Sachbearbeiterin.