Einbürgerung
Sie erhalten Ihren Antrag auf Einbürgerung in einem persönlichen Beratungsgespräch. Dabei erörtern wir mit Ihnen, ob Sie grundsätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen.
Bitte beachten Sie:
- Die Termine für eine Erstberatung zur Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit werden ausschließlich online vergeben.
- Wenn Sie einen Termin für mehrere Personen buchen, geben Sie bitte unbedingt die Anzahl der Personen an.
- Derzeit werden sehr viele Anfragen gestellt, wir bitten daher um Geduld. Eine Freischaltung neuer freier Termine erfolgt täglich. Bitte sehen Sie von telefonischen Nachfragen oder Bitten um Terminvergabe per E-Mail ab. Wir danken für Ihr Verständnis.
Voraussetzungen zur Einbürgerung
Folgende Voraussetzungen müssen in der Regel nach § 10 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllt sein:
- 5 Jahre ununterbrochener, rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Dauer der Duldung ist nicht anrechenbar; Dauer des Asylverfahrens kann gegebenenfalls berücksichtigt werden)
- Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
- Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und Ihrer Folgen (nicht abzugeben von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren)
- Unbefristeter Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke oder als Staatsangehöriger der Schweiz beziehungsweise eines EU-Staates und dessen Familienangehöriger
- eine Aufenthaltserlaubis nach den bestehenden Abkommen über die Freizügigkeit
- Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
- Kein Vorliegen einer Verurteilung wegen einer Straftat
- Sprachkenntnisse mindestens auf dem B1-Niveau
- Ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Auf der Webseite der Bundesregierung finden Sie weitere ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung sowie zum Einbürgerungsverfahren.
Ausländische Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers
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die eheliche Gemeinschaft bereits 2 Jahre besteht und
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wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt von 3 Jahren nachgewiesen wird.
Ausländische Kinder
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können ausländische Kinder zusammen mit den Eltern eingebürgert werden.
Ab dem 16. Lebensjahr müssen diese selbstständig einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
Gebühren
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt pro Person 255 Euro.
Für die Miteinbürgerung von Kindern beträgt die Gebühr pro Kind 51 Euro.
Bei Antragstellung in der Staatsangehörigkeitsbehörde ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von 191 Euro und bei Miteinbürgerung minderjähriger Kinder in Höhe von 38 Euro pro Kind zu leisten.
Bitte beachten Sie:
Auch eine Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig.