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Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten, die im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Oberhavel liegen, werden zentral von der Bußgeldstelle verfolgt und geahndet. Zuvor erfolgt die Feststellung und Anzeige des Verstoßes durch das jeweilige Fachamt. Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören Geschwindigkeitsübertretungen, sogenannte Verstöße im fließenden Verkehr, sowie allgemeine Ordnungswidrigkeiten. Dies können beispielsweise Pflichtverletzungen aus den Bereichen Baurecht, Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) sein.

Was sind Ordnungswidrigkeiten?

Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, für dessen Ahnung das Gesetz Geldbußen vorsieht.

Neben einer Geldbuße können auch Nebenfolgen, zum Beispiel ein Fahrverbot bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, von der zuständigen Behörde ausgesprochen werden.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Zur Aufklärung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann die zuständige Bußgeldstelle weitere Ermittlungsbehörden wie die Polizei hinzuziehen.

Nach Abschluss der Ermittlungen wird je nach Schwere des Verstoßes zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit eine Verwarnung oder ein Bußgeldbescheid erlassen.

Verwarngeldverfahren

Bei unbedeutenden oder geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde eine Verwarnung ohne Verwarngeld oder eine Verwarnung mit Verwarngeld erlassen. Verwarngelder sind Beträge zwischen 5 und 55 Euro.

Gegen eine Verwarnung kann von der betroffenen Person kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ist sie mit der Verwarnung einverstanden und zahlt das Verwarngeld freiwillig, ist das Verfahren abgeschlossen. Die Ordnungswidrigkeit wird danach nicht weiter verfolgt.

Wird die Verwarnung nicht angenommen und das Verwarngeld nicht gezahlt, kann die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist jedoch für alle Beteiligten mit höherem Aufwand und höheren Kosten verbunden.

Bußgeldverfahren

Zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit kann die zuständige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen.
Im Bescheid werden grundsätzlich ein Bußgeld sowie Gebühren und Auslagen entsprechend der geltenden Vorschriften festgesetzt. Anders als eine Verwarnung, ist ein Bußgeldbescheid ein rechtsfähiger Bescheid. Die betroffene Person kann somit innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Rechtsbehelf (Einspruch) einlegen.

Nach Einlegung eines Einspruches kann die Bußgeldstelle den Vorgang zur abschließenden Prüfung an das zuständige Amtsgericht übergeben.

Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes richtet sich nach der im jeweils geltenden Gesetz oder Bußgeldkatalog festgesetzten Geldbuße. Nach Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde kann die Geldbuße erhöht oder gemindert werden.