Sprungziele
Inhalt

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Leistungen, die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe) geregelt sind.
„Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben [...]“ (§ 1 SGB XII).

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt kann erhalten, wer

  • seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen, Vermögen) beschaffen kann,
  • nicht mehr als 3 Stunden arbeitsfähig ist und
  • nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.

Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen unter anderem Nahrungsmittel, Unterkunft, Kleidung, Hausrat, Heizung und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Zu Ihren Kontaktpersonen

Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die

  • die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen, Vermögen) beschaffen können.

Das Einkommen und das Vermögen müssen dabei unterhalb einer bestimmten Freigrenze liegen: bei Alleinstehenden 10.000 Euro, bei Ehepaaren oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren 20.000 Euro. Zum Vermögen gehören zum Beispiel das Haus- und Grundvermögen, Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken oder Sparkassen, Wertpapiere oder Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Antragsberechtigten müssen mögliche Unterhaltsansprüche vorab geklärt werden. 

Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben:

  • Personen, wenn das jährliche Einkommen der Eltern oder Kinder über 100.000 Euro beträgt
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
  • Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten

Zusammensetzung des Bedarfes:

  • Maßgeblicher Regelbedarf (für Alleinstehende: 502 Euro)
  • Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • Gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“
  • Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung, Alleinerziehung von Kindern oder Schwangerschaft

Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind diese höher als der errechnete Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung; sind sie höher, wird die Differenz als Leistung ausgezahlt.

Zu Ihren Kontaktpersonen

Bestattungskosten

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der angemessenen Bestattungskosten beim zuständigen Sozialhilfeträger stellen.

Der Landkreis Oberhavel, als örtlicher Sozialhilfeträger ist zuständig, wenn der Verstorbene Sozialhilfe von hier bezogen hat oder im Landkreis Oberhavel verstorben ist.

Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege umfasst eine Vielzahl von Leistungen:

  • häusliche Pflege (zum Beispiel Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe)
  • teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
  • vollstationäre Pflege (Unterbringung in einem Pflegeheim)
  • Kurzzeitpflege (vorübergehende Pflege in einer Pflegeeinrichtung)

Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Sie ist jedoch einkommens- und vermögensabhängig und wird nur gewährt, wenn der Hilfesuchende die Mittel nicht selbst aufbringen kann.

Das Vermögen muss dabei unterhalb einer bestimmten Freibetragsgrenze liegen: bei Alleinstehenden 10.000,00 Euro, bei Ehepaaren oder in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Paaren 20.000,00 Euro. Zum Vermögen gehören zum Beispiel das Haus- und Grundvermögen, ein Auto (geschützt bis zu einem Verkehrswert von 7.500,00 Euro), Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken oder Sparkassen, Wertpapiere oder Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Antragsberechtigten müssen mögliche Unterhaltsansprüche vorab geklärt werden.


Darüber hinaus werden die Leistungen nur bewilligt, wenn keine (ausreichend) anderen Ansprüche gegenüber etwa einer Renten-, Pflege- und Unfallkasse bestehen (Nachrangprinzip der Sozialhilfe).

Zu Ihren Kontaktpersonen

Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Diese Leistung ist im Gegensatz zum Landesteilhabegeld (siehe unten) abhängig von Einkommen und Vermögen der erblindeten Person.


Um Blindenhilfe erhalten zu können, benötigen Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl.

Zu Ihren Kontaktpersonen

Landesteilhabegeld

Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehrbedarfen können schwerbehinderte blinde gehörlose und taubblinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg Teilhabegeld nach dem Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG) erhalten. Diese Leistung ist nicht einkommens- und vermögensabhängig, jedoch werden gleichartige Leistungen insbesondere der Pflegekassen angerechnet.

Anspruch auf Landesteilhabegeld

Einen Anspruch auf Landesteilhabegeld haben:

  • Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände beziehungsweise mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht
  • Blinde Menschen und ihnen gleichgestellte Personen (nach § 72 Absatz 5 SGB XII)
  • Gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des Landesteilhabegeldgesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.
  • Taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.


Voraussetzung für die Gewährung

Um Landesteilhabegeld für Blinde oder Gehörlose erhalten zu können, benötigen Sie einen Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen Bl oder Gl.

Zu Ihren Kontaktpersonen