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Überwachung

Oberster Grundsatz der Kreislaufwirtschaft ist es, Abfälle zu vermeiden. Können diese nicht vermieden werden, sind sie zur Wiederverwendung vorzubereiten, zu recyceln oder auf sonstige Weise zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind ordnungsgemäß und schadlos zu beseitigen.

Unter der Entsorgung werden sowohl die Beseitigung als auch die Verwertung von Abfällen verstanden.

In der Abfallverzeichnis-Verordnung ist festgelegt, welche Abfälle als gefährlich eingestuft werden. Über die Entsorgung dieser Abfälle müssen Nachweise geführt werden.

Zuständigkeit

Der Landkreis Oberhavel kontrolliert Abfallerzeuger, Abfallentsorgungs- und Abfallbehandlungsanlagen, ob Abfälle ordnungsgemäß und nachweislich entsorgt werden, und ahndet Verstöße.

Ein Verstoß gegen die Pflicht der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung ist eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Der Bußgeldkatalog kann unter folgendem Link elektronisch abgerufen werden: Bußgeldkatalog - Illegale Abfallablagerung.

Bitte beachten Sie:
Jeder Abfallerzeuger ist für die umweltgerechte Entsorgung seiner Abfälle verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn er sich zur Erfüllung seiner Verwertungs- oder Beseitigungspflicht eines Dritten bedient.