Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen
aus privaten Haushalten
Am 01.06.2012 trat das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 (Bundesgesetzblatt, Teil I, Nummer 10 vom 29.02.2012) anstelle des bis dahin geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Kraft.
Hinweise für Sammler
Nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind (nunmehr) gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Wertstoffen aus privaten Haushalten bei der zuständigen Behörde, hier dem Landesamt für Umwelt mindestens 3 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Nähere Informationen sowie die erforderlichen Anzeigeformulare können auf der Internetseite des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg abgerufen werden.
Hinweise für Bürgerinnen und Bürger
Nicht jede Sammlung von Abfällen ist zulässig. Weiterführende Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt gewerbliche Sammlungen, wie Hausmüll
Generell ausgenommen von gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen aus privaten Haushalten sind:
Generell ausgenommen von gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen aus privaten Haushalten sind:
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grundsätzlich alle Abfälle zur Beseitigung, also nicht verwertbare Abfälle (zum Beispiel Hygieneartikel, Windeln, Asche, DVDs, Glühlampen)
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gemischte Siedlungsabfälle wie etwa Hausmüll
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gefährliche Abfälle, beispielsweise Lösemittel, Altöle und Asbest
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Abfälle, die bestimmten Rücknahmepflichten unterliegen, etwa Altfahrzeuge
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sämtliche Elektro- und Elektronikaltgeräte
- feste Annahmestellen, wie Schrotthändler
- zentral aufgestellte Sammelcontainer, wie Altkleidersammlungen
- das Holsystem beim privaten Haushalt, wie auf individuelle Bestellung durch den Bürger oder durch Abholung vom Straßenrand nach vorheriger Verteilung von Handzetteln
Sollten Sie Handzettel zu Abfallsammlungen im Briefkasten vorfinden, empfehlen wir, diese zunächst zu prüfen und gegebenenfalls telefonisch Erkundigungen bei der Abfallberatung unter der Telefonnummer 03301 601-3694 oder 03301 601-3670 einzuholen.