Sprungziele
Inhalt

Immissionsschutz

Immissionsschutz bedeutet vor allem Schutz vor Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigung. Ansprechpartner ist in der Regel das örtliche Ordnungsamt. Bei Belästigungen, die von Anlagen ausgehen, ist das Landesamt für Umwelt, Technischer Umweltschutz/Überwachung Neuruppin zuständig. Das Landesimmissionsschutzgesetz regelt beispielsweise das Verbrennen im Freien, den Schutz der Nachtruhe, die Benutzung von Tongeräten und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern.

Lärmbelästigung

Gesetzlich ist der Schutz vor vermeidbarem störendem Lärm in der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) festgeschrieben. Auch auf die Tageszeit kann sich dieser Schutz erstrecken, sofern vermeidbare und störende Geräusche verursacht werden durch:
  • die Benutzung von Tongeräten,
  • Motorsportveranstaltungen und öffentliche Vergnügungsveranstaltungen,
  • die Haltung von Tieren und
  • Feuerwerke.

Für Motorsportveranstaltungen kann eine Ausnahmezulassung beantragt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Bevor Sie sich an eine Behörde wenden, bitten Sie zunächst den verantwortlichen Verursacher, das vermeidbare Geräusch zu unterlassen oder das unvermeidbare Geräusch durch geeignete Maßnahmen zu mindern.

Geruchsbelästigung

Geruchsbelästigungen können beispielsweise durch das Verbrennen von trocknen, naturbelassenen Holz oder von Brennstoffen in Privathaushalten (Hausbrand), durch Chemiebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Kraftfahrzeuge verursacht werden.

Es wird dann entsprechend Bundes-Immissionsschutzgesetzes entschieden, ob die Belästigung als erheblich und damit schädliche Umwelteinwirkung einzustufen ist.

Sie dürfen pflanzliche Abfälle nur kompostieren und trockenes, naturbelassenes Holz verbrennen (Höhe und Durchmesser maximal 1 Meter), wenn Sie Ihre Nachbarschaft nicht erheblich durch Gerüche belästigen.

Staubbelästigung

Staubbelastungen können beispielsweise durch Baustellenbetrieb, Transportvorgänge oder Winderosion entstehen.

Beschwerden

Ihre Beschwerde können Sie in der Regel an das örtliche Ordnungsamt richten, insbesondere wenn Sie durch verhaltensbedingten Lärm (Rasenmäher, Tiere, Feuerwerk), Geruch oder Staub belästigt werden.

Bei Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigung, die von Anlagen ausgehen, wenden Sie sich an das Landesamt für Umwelt, Technischer Umweltschutz/Überwachung Neuruppin.