Horststandorte
Besonders geschützt sind die Horststandorte der
- Adler
- Wanderfalken
- Korn- und Wiesenweihen
- Schwarzstörche
- Kraniche
- Sumpfohreulen und
- Uhus.
Die Horste und ihre Umgebung dürfen in einem Umkreis bis zu 300 Meter nicht durch landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und jagdliche Nutzungen beeinträchtigt werden. Um zu klären, ob eine Beeinträchtigung vorliegen könnte, setzen Sie sich bitte mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.
Antragstellung
In besonderen Fällen kann die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung für eine Beeinträchtigung erteilen. Hierzu können Sie nach Rücksprache einen formlosen schriftlichen Antrag stellen.
Gebühren
Eine Gebühr wird gemäß der Gebührenordnung des Landes Brandenburg entsprechend des Arbeitsaufwandes für den Bescheid erhoben.
Rechtsgrundlagen
§ 19 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
Seite zurück