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Indirekteinleitungen

Die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung. Zu den Anlagen, die den Regelungen des § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit der Indirekteinleiterverordnung des Landes Brandenburg (IndV) unterliegen, gehören etwa Abwässer aus
  • Fahrzeugwaschanlagen,
  • Zahnarztpraxen,
  • der Behandlung von Abfällen,
  • den Bereichen Wasseraufbereitung, Kühlsysteme und Dampferzeugung,
  • der Chemischen Industrie und
  • der Metallbearbeitung/Metallverarbeitung.
Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen stehen den Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich.

Maßgebend für die jeweiligen Branchen sind die Anhänge der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV).

Indirekteinleitung nach:

  • Anhang 22 - Chemische Industrie
  • Anhang 27 - Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren - CP-Anlagen
  • Anhang 31 - Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
  • Anhang 40 - Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
  • Anhang 49 - Mineralölhaltiges Abwasser