Kommunales und gewerbliches Abwasser
Wenn gewerbliches Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, so sind die Einleitwerte gemäß der Abwassersatzung der Gemeinde einzuhalten.
Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen)
Treten bei vorhandenen Behandlungsanlagen Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber des Abwasserbehandlungsanlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden.
Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.
Entwässerungsanlagen
Geltungsbereich:
Neue, bestehende und (auch bei Sanierung und Instandhaltung) zu verändernde
- offene oder geschlossene Schmutz- und Niederschlagswasserfreispiegelkanäle
- Druckrohrleitungen, Pump- und Hebewerke
- Abscheider, Sedimentationsanlagen, Sand- und Schlamm-fänge, sonstige Vorreinigungsanlagen
- Anlagen von Sonderentwässerungsverfahren (Druck-, FLAT-, Vakuumentwässerung)
- Anlagen zur Geruchsverminderung
-
Sonderbauwerke wie: Niederschlagswasserbehandlungsanlagen, -überlaufbecken und -überläufe, Stauraumkanäle
- Ein- und Auslaufbauwerke
- sonstige Bauwerke der Kanalisation nach ATV-DVWK-A 157 (einschließlich deren Abriss, Rückbau und Verdämmerung).
Sollten sich Entwässerunganlagen in, an oder unter Gewässern befinden, sind die entsprechenden Unterlagen für eine wasserrechtliche Genehmigung (§ 87 Brandenburgisches Wassergesetz) beizufügen (vergleiche: Ausführungen zu "Bauten in, an, unter und über Gewässern").
Selbstüberwachung von Entwässerungsanlagen:
Ansonsten gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik mit entsprechenden Prüfintervallen.