Sprungziele
Inhalt

Agrarförderung

Der Landkreis Oberhavel übernimmt Aufgaben bei der Umsetzung der Fördermaßnahmen in der Landwirtschaft.


ELER-Antrag 2024

Der Fachdienst Landwirtschaft und Naturschutz weist darauf hin, dass es mit der kommenden ELER-Antragstellung im Herbst erneut möglich sein wird, sich im Förderprogramm 3220 – Kooperative Klimaschutz- und Biodiversitätsmaßnahmen zu einer sogenannten Kooperative zusammenzuschließen und so gemeinschaftlich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen umzusetzen. Für eine Beantragung dieses Förderprogramms ist es jedoch notwendig, bestimmte Fördervoraussetzungen zu erfüllen, welche teilweise bereits im Vorfeld der eigentlichen Antragstellung erbracht werden müssen. Besonders hervorzuheben ist die Einreichung eines Fachkonzeptes, das bis spätestens 15.09.2023 im MLUK eingehen muss, um im FP 3220 förderfähig zu sein.

Die entsprechenden Hinweise befinden sich auf der Internetseite des MLUK.

Weitere Informationen zum Herbstantrag finden Sie hier:


Einzelbetriebliche Investitionsförderung

Landwirtschaftliche Unternehmen können ihre Investitionsvorhaben mit Hilfe des Programms zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen finanzieren. Die Richtlinie unterteilt sich in drei Förderschwerpunkte:

  • Einzelbetriebliche Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK)
  • Einzelbetriebliche Förderung außerhalb der GAK
  • Förderung von Investitionen zur Ausweitung des Angebots (Diversifizierung) in landwirtschaftlichen Unternehmen außerhalb der GAK

Bei Fragen zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung wenden Sie sich bitte an:

Benjamin Karl

Fachbereich Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sachbearbeiter

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Weitere Informationen zu einzelbetrieblichen Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen erhalten Sie bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

Agrarförderung

Der Bereich Agrarförderung befasst sich mit der Umsetzung von Maßnahmen der ersten und zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP 2023-2027).

Erste Säule: Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung, Umverteilungseinkommensgrundstützung, Einkommensgrundstützung für Junglandwirteprämie, gekoppelte Einkommensgrundstützung, freiwillige Ökoregelungen

Zweite Säule: Förderprogramme für die ländliche Entwicklung einschließlich der Agrarumweltmaßnahmen zur nachhaltigen und umweltschonenden Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie zum Klimaschutz (Bereiche Kulap, Klimaschutz und Wasserqualität, Biodiversität und Bodenschutz sowie kooperative Maßnahmen, Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete, Förderung Ausgleich Kosten und Einkommensverluste für Landwirte (Natura-2000), Förderung naturbetonter Strukturelemente im Ackerbau

Umsetzung der Vorschriften zum Erhalt des Dauergrünlandes gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und ihrer Durchführungsbestimmungen ab dem 01.01.2023

Bei Fragen zu Direktzahlungen wenden Sie sich bitte an:

Elke Bonanaty

Fachbereich Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sachbearbeiterin

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Elke Rappmann

Fachbereich Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sachbearbeiterin

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Christian Plötz

Fachbereich Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sachbearbeiter

Adolf-Dechert-Straße 1
16515  Oranienburg


Feldblockkataster

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) ist ein auf Luft- oder Satellitenbildern basierendes IT-System zur Erfassung landwirtschaftlicher Parzellen und zugleich ein Bestandteil des sogenannten Integrierten Verwaltungs- und Kontroll-System (InVeKoS) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), mit welchem die Förderfähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen überprüft wird.

Ein Feldblock (FB) gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 GAPInVeKoSV ist definiert als eine von dauerhaften Grenzen umgebene, zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber.

Ein Landschaftselement (LE) ist nach § 23 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) Bestandteil der Landschaft. Es ist gleichzeitig Teil der förderfähigen Flächen, wenn es einen unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit einem FB aufweist. Das heißt, dass das LE unmittelbar an oder in einem FB liegt und bestimmte Größenvorraussetzungen erfüllt. Es unterliegt einem Beseitigungsverbot.

Nicht-förderfähige Flächen (nbF) sind Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Sie sind innerhalb eines FBs separat abzugrenzen, da sie nicht-förderfähige Fläche repräsentieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB).

Bei Fragen zur Feldblockpflege wenden Sie sich bitte an:

Sophia Menzel

Fachbereich Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sachbearbeiterin

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Lina Kersten

Fachbereich Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sachbearbeiterin

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg